Ja, bei elektrischen Anlagen gibt es einen Haftungsübergang auf die Person, die als letzte fachgerecht an dem Objekt tätig war und die Anlage in Betrieb genommen oder übergeben hat. Wer als Elektrofachkraft Arbeiten an einer Anlage abschließt, übernimmt die Verantwortung dafür, dass diese zum Zeitpunkt der Übergabe den geltenden VDE-Bestimmungen entspricht.
Hier sind die wichtigsten Punkte zum Haftungsübergang:
- Verantwortung des Letzten: Die letzte Person, die an einem elektrischen Verteiler oder Gerät arbeitet, ist im Schadensfall (z. B. Brand, Personenschaden durch Stromschlag) die erste Anlaufstelle für die Ermittler.
- Dokumentation und Abnahme: Die Haftung bezieht sich darauf, dass die Anlage bei Verlassen sicher war. Es wird dringend empfohlen, Arbeiten zu dokumentieren und Messprotokolle anzufertigen, um nachzuweisen, dass bei Übergabe kein Mangel vorlag.
- Haftungszeitraum (Gewährleistung): Die Handwerker-Gewährleistung beträgt nach BGB in der Regel zwei Jahre, in denen der Ausführende für Sachmängel haftet.
- Grob fahrlässiges Handeln: Wird durch fehlerhafte Installation ein Schaden verursacht, kann der Handwerker voll haftbar gemacht werden.
- Altanlagen: Wird an einer alten Anlage gearbeitet, muss nur der veränderte Teil dem neuesten VDE-Standard entsprechen. Dennoch kann die Arbeit an Altanlagen ein erhöhtes Haftungsrisiko bedeuten, wenn man sie nicht ordnungsgemäß in den aktuellen Zustand integriert.
Fazit: Der letzte Elektriker „verantwortet“ den Zustand der Anlage. Um sich zu schützen, ist eine ordnungsgemäße Prüfung und Dokumentation der durchgeführten Arbeiten unerlässlich.